Kongo (Dem.Rep.)
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Grundinformationen
Die Demokratische Republik Kongo (auch: Kongo-Kinshasa) ist kein Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens. Adoptionsanträge müssen ausschließlich in der Steiermark über die zentrale Adoptionsbehörde der Landesregierung übermittelt werden.
Aktuelles
Das US State Department gibt folgende Information zu Adoptionen aus Kongo-Kinshasa heraus (5.3.2012):
Adoptivwerber, die in der Demokratischen Republik Kongo adoptieren wollen, werden informiert, dass die US-Botschaft Berichte erhalten hat, dass eine Anzahl rechtmäßig adoptierter Kinder - auch solche mit gültigen Adoptionsvisa in die USA - nicht umgehend von den Waisenhäusern an ihre Adoptiveltern freigegeben worden sind. In den meisten Fällen erfolgte schließlich die Freigabe der Kinder in die Obhut der Adoptiveltern oder ihrer gesetzlichen Vertreter. Ebenfalls wurde in einigen Fällen ein polizeiliches Einschreiten auf Antrag der Adoptiveltern ebenso wieder Waisenhäuser gemeldet.
Voraussetzungen für Adoptivwerber
Quelle:http://kinshasa.usembassy.gov/adoption.html
Adoption durch Ehepaare:
| Alter der Adoptivwerber | keine Altersbegrenzung |
| Vorgeschriebene Ehedauer | mindestens 5 Jahre |
| Altersunterschied Eltern/Kind | mindestens 15 Jahre (Ausnahmen sind bei Stiefkindadoptionen möglich) |
Adoption durch Einzelpersonen
Alleinstehende, verwitwete und geschiedene Adoptivwerber dürfen adoptieren, wobei nur die Adoption eines Kindes des gleichen Geschlechts möglich ist (wenn das Gericht keine Ausnahme gewährt).
Vorhandene Kinder:
Ein Ehepaar darf nicht mehr als drei Kinder adoptieren (außer im Fall einer Stiefkindadoption). Eltern dürfen nicht mehr als zwei Kinder haben, wenn sie adoptieren.
Weiteres:
| Adoption ausschließlich mit Vermittlungsstelle möglich |
In Kongo-Kinshasa gibt es keine Vermittlungsstellen. Waisenhäuser müssen von der Regierung anerkannt sein. In der Regel beauftragen Adoptivwerber einen kongolesischen Anwalt, um den Adoptionsprozess durchzuführen. Die US Botschaft in Kinshasa führt eine Liste von Anwälten: http://kinshasa.usembassy.gov/media/pdf/attorney-list.pdf In Frankreich gibt es drei im Kongo aktive Vermittlungsstellen: Chemins vers L'Enfant; Enfants du Monde; Vivre en famille |
| Werden im Ausland lebende Staatsbürger/innen des Herkunftslandes bevorzugt? | keine Angaben |
| Finanzielle Voraussetzungen | keine Angaben |
| Andere Voraussetzungen | Adoptiveltern dürfen ihre adoptierten Kinder nicht heiraten. Personen, die sich wegen Kindesmißbrauch strafbar gemacht haben, dürfen nicht adoptieren. |
Voraussetzungen für Kinder
keine Angaben
Adoptionsprozess
Quelle: http://kinshasa.usembassy.gov/adoption.html
Adoptivwerber bewerben sich für eine Adoption, indem sie einen Brief an das "Tribunal du Paix" in der Region schicken, in der das Kind lebt. Die Post arbeitet nur begrenzt, d.h. der Brief sollte mit Botendienst geschickt oder persönlich überbracht werden. Es gibt kein Bewerbungsformular. Der zuständige Richter des Tribunal du Paix erkennt ausländische Adoptivwerber für eine Adoption an. Wenn die Adoptivwerber das Kind in einem Waisenhaus auswählen, machen sie das nach ihren eigenen Kriterien (Alter, Geschlecht etc.). Ein Anwalt kann die Adoptivwerber vertreten, aber es werden die Kriterien der Adoptivwerber berücksichtigt und nicht die einer Behörde oder sozialen Organisation.
Schritt 1: Zustimmung erhalten
Das Gericht verlangt vor der Gewährung eines Urteils, dass die Zustimmung zur Adoption geklärt wird. Die leiblichen Eltern oder andere Familienmitglieder (wenn einer oder beide Elternteile verstorben sind) müssen ihre Zustimmung geben. Wenn keine Familienmitglieder kenntlich gemacht werden können, wird das Gericht einschreiten und die Zustimmung ersetzen. Kinder über 15 Jahre müssen selbst ihre Zustimmung geben.
Schritt 2: Anhörung
Nachdem alle Zustimmungen vorliegen, verlangen die Adoptivwerber eine Anhörung in öffentlicher Sitzung beim Tribunal de Paix in dem Gebiet, wo das Kind lebt. Gemeinsam mit dem Antrag auf Anhörung, müssen die Adoptivwerber Kopien ihrer Geburtsurkunden sowie der Geburtsurkunde des zukünftigen Adoptivkindes einbringen. Das Gericht verlangt einen Beleg, dass absolut alle interessierten Familienmitglieder des Kindes von der Adoption informiert und über die Anhörung in Kenntnis gesetzt wurden. Die Adoptivwerber und das zukünftige Adoptivkind (wenn über 10 Jahre alt), müssen persönlich bei Gericht erscheinen. Andere interessierte Parteien dürfen teilnehmen oder Dokumente bei Gericht einbringen. Nach der ersten Anhörung stellt das Gericht eine Untersuchung an um festzustellen, ob alle Vorgaben für eine Unterbringung bzw. Adoption erfüllt sind und alle Dokumente rechtmäßig sind. Die Adoptivwerber müssen nicht in Kongo-Kinshasa bleiben, um auf das Urteil zu warten.
Schritt 3: Das Gerichtsurteil
Sobald die Untersuchung abgeschlossen ist und alle Erfordernisse erfüllt sind, stellt das Gericht einen Adoptionsbescheid aus. Das Datum der Adoption wird rückdatiert auf das Datumdes ersten Erscheinens bei Gericht. Der Name des adoptierten Kindes erscheint im Adoptionsbescheid als Originalname mit dem neuen Familiennamen. Zum Zeitpunkt der Adoption treffen die Adoptiveltern eine Entscheidung bezüglich der Staatsbürgerschaft (bei Minderjährigen). Die Adoptiveltern müssen den Adoptionsbescheid beim örtlichen Rathaus oder Magistrat innerhalb eines Monats registrieren. Andernfalls ist die Adoption null und nichtig. Dies kann entweder dort passieren, wo die Adoptiveltern leben (wenn sie in Kongo-Kinshasa leben)oder wo das Kind lebt.
Nach abgeschlossener Adoption benötigen Sie eine neue Geburtsurkunde ("Acte de Naissance")für das Kind sowie einen kongolesischen Reisepass und ein Einreisevisum.
Für die Ausreise aus Kongo-Kinshasa bedarf es einer speziellen Ausreisegenehmigung des Immigrationsbüros (DGM) in Gombe, Kinshasa. Die Genehmigung soll 72 Stunden vorder Abreise eingeholt werden.
Beschreibungdes Adoptionsprozesses über eine französische Vermittlungsstelle:
http://www.vivre-en-famille.fr/IMG/pdf/notice_d_information_RDC-2.pdf
Dossier: Dokumentenliste und Beglaubigung
- Geburtsurkunden der Adoptivwerber
- Geburtsurkundedes Adoptivkindes
- Strafregisterauszüge
- Bescheinigung über die gute Führung der Adoptivwerber ausgestellt von ihrem Rathaus oder der zuständigen Botschaft/dem Konsulat
Quelle: http://kinshasa.usembassy.gov/adoption.html
Die französische Adoptionsvermittlungsstelle "Vivre en Famille" gibt folgende Dokumente als erforderlich für eine Adoption aus dem Kongo an:
- Motivationsschreiben der Adoptivwerber
- Adoptionsbewilligung durch die überprüfende Behörde
- Sozialbericht
- Auszug aus dem Familienbuch
- Kopien der Reisepässe
- Strafregisterauszüge
- Wohnsitznachweis
- Jahreslohnzettel oder die drei letzten Lohnzettel
- Fotos der Adoptivwerber und ihrer Kinder (wenn vorhanden)
Die Dokumente müssen übersetzt und beglaubigt vorgelegt werden.
Prozessdauer
Von der Unterbringung des Kindes bis zur Ausstellung des Visums für das Kind kann es zwischen drei Monaten und einem Jahr dauern.
Quelle: US Embassy Kinshasa.
Kosten
Die Gerichtsgebühren für eine Adoption belaufen sich auf durchschnittlichUS $ 1.000,-- bis 2.500,--. Die Kosten können geringer ausfallen, wenn die Adoptivweber bevor sie den Anwaltbeauftragen sicherstellen, dass alle erforderlichen Dokumente vorliegen (Geburtsurkunden,Sterbeurkunde/n, Heiratsurkunde/n, relevante Gerichtsprotokolle).
Siehe:http://kinshasa.usembassy.gov/adoption.html
Nach der Adoption
Es sind keine Post Placements erforderlich.
Ansprechstellen
Adoptionsbehörde: Justizministerium der demokratischen Republik Kongo
Die übergeordnete Adoptionsbehörde der demokratischen Republik Kongo ist das Justizministerium. Die einzelnen Fälle werden allerdings bei den Gerichten (Tribunal de Paix) in jener Region des Landes bearbeitet, in der das Kind lebt. Hier gibt es keine Postadresse, da es kein Postservice gibt. Anwälte haben die aktuellen Kontakte für die zuständigen Gerichte.
Österreichisches HONORARGENERALKONSULAT in Kinshasa
8, Chemin Riviera, Q/Macampagne,C/Ngaliema, Kinshasa / RDC
Postanschrift: B.P. 12646 Kinshasa I
Telefon (+243) 998 18 0163
SAT-Tel 870 76 114 6569
SAT-Fax 870 76 114 6574
E-Mail: consautval.kin@cumet.de
Zuständige österreichische BOTSCHAFT in Nairobi
Limuru Road 536, Muthaiga(gegenüber Muthaiga Mini Market), Nairobi
Postanschrift: P.O.B. 30560, 00100 Nairobi
Telefon:(+254/20) 406 00 22 (Amt)
(+254/20) 406 00 23 (Amt)
(+254/20) 406 00 24 (Amt)
Telefax (+254/20) 406 00 25
E-Mail. nairobi-ob@bmeia.gv.at
Internet: www.aussenministerium.at/nairobi
Für Österreich zuständige Botschaft der demokratischen Republik Kongo in der Schweiz
Permanent Mission of the Democratic Republic of the Congo to the IAEA
18, Avenue de Bude, 1202 Genf
Tel: (+41 / 22) 740 16 80
Fax: (+41 / 22) 740 16 82
E-Mail: missionrdc@bluewin.ch
Adoptionszahlen
Siehe: http://www.coeuradoption.org/wiki/doku.php?id=pays:congo_r%C3%A9publique_d%C3%A9mocratique_du
(Redaktion: je)