Haiti
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Grundinformationen
Haiti ist kein Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens.
Mit Ausnahme der Steiermark müssen Adoptionsanträge nicht über die zentralen Adoptionsbehörden der
jeweiligen Landesregierung übermittelt werden.
Haiti hat das Haager Adoptionsübereinkommen am 2. März 2011 unterzeichnet.
Quellen:
http://adoption.state.gov/country_information/country_specific_info.php?country-select=haiti
http://www.coeuradoption.org/wiki/doku.php?id=pays:ha%C3%AFti
Aktuelles
Der Redaktion von www.adoptionsberatung.at ist eine Adoption von Haiti nach Österreich 2010 bekannt.
Siehe: http://www.adoptionsberatung.at/laenderberichte/haiti/32-haiti2010.html
Wenn Sie weiterführende Informationen haben, bitte wenden Sie sich an die
Redaktion!
Voraussetzungen für Adoptivwerber
Adoption durch Ehepaare
| Alter der Adoptivwerber | mindestens
ein zukünftiger Elternteil muss 35 Jahre oder darüber sein |
| Vorgeschriebene Ehedauer | mindestens 10 Jahre oder mindestens 5 Jahre Ehe,
wenn das Paar nachweislich davor 5 Jahre zusammen gelebt hat. |
| Altersunterschied Eltern/Kind | mindestens 19 Jahre älter als das Kind |
Die angeführten Vorgaben können mit einer
Zustimmung des Präsidenten von Haiti gelockert werden. Solche Zustimmungen sind
schwer zu erhalten und benötigen viel Zeit.
Adoption durch Einzelpersonen
Ja, durch alleinstehende Frauen ab 35 Jahren (bei mindestens 19 Jahren Altersunterschied zum Kind).
Vorhandene Kinder (leiblich oder adoptiert)
Sind bereits Kinder in der Familie, ist eine
Adoption nur mit Zustimmung des Präsidenten von Haiti möglich. Solche
Zustimmungen sind schwer zu erhalten und benötigen viel Zeit.
Weiteres:
| Adoption ausschließlich mit Vermittlungsstelle möglich | nein |
| Werden im Ausland lebende Staatsbürger/innen des Herkunftslandes Bevorzugt? | Keine Information |
| Finanzielle Voraussetzungen | Keine Information |
| Andere Voraussetzungen |
Bevor die Adoption abgeschlossen, müssen die zukünftigen Eltern vor dem haitianischen Gericht erscheinen. |
Voraussetzungen für Kinder
Zukünftige Adoptiveltern benötigen die Zustimmung der leiblichen Eltern,
sofern diese am Leben sind oder die Zustimmung des rechtlichen Vormunds. Das
Dokument „Extrait des Minutes du Greffe du Tribunal de Paix"
beschreibt die Vorgehensweise, nach der Adoptiveltern und leibliche
Eltern/Vormund der Adoption zustimmen.
Das Verfahren findet im Büro des Friedensrichters statt, der für den Wohnsitz
des jeweiligen Kindes zuständig ist. In einigen Regionen Haitis, wie Port au
Prince, müssen die zukünftigen Adoptiveltern persönlich vor Gericht erscheinen,
um ihre Zustimmung zu erklären, bevor die Adoption abgeschlossen wird. In Port
au Prince müssen die Eltern außerdem vor dem Dekan der Zivilgerichte
erscheinen. Es ist oft möglich, beide Termine in einer Reise zu absolvieren.
Allerdings hängt die Anzahl der erforderlichen Reisen auch wesentlich von der
Terminplanung der lokalen Vertretung der Eltern und der Verfügbarkeit der
zustimmenden Parteien und der Richter ab.
Sind die leiblichen Eltern verstorben, muss eine Sterbeurkunde/ein Auszug aus dem
Sterberegister vorgelegt werden, welche sich im Haitianischen Nationalarchiv
befinden.
Adoptionsprozess
In Österreich gibt
es keine Organisation, die bei Adoptionen aus Haiti begleitet bzw. diese
vermittelt. Die Schweizer Vermittlungsstelle „Timoun – Enfants et Parents“ (http://www.timoun.ch/) akzeptiert in
Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen österreichischen Behörden
auch österreichische Adoptivwerber, vorzugsweise aus Wien. Auch
Adoptionsvermittlungsstellen mit Haiti-Programmen in den USA nehmen teilweise Adoptivwerber
aus Österreich an.
Momentan wird in
Haiti das „Matching“ zwischen Eltern und Kind von den Organisationen
beziehungsweise haitianischen Waisenhäusern vorgenommen. Bei „Individuellen
Adoptionen“ konnte bisher auch ein direkter Kontakt der Adoptivwerber mit einem
Waisenhaus erfolgen. Es gibt eine offizielle Liste der behördlich zugelassenen
Waisenhäuser (Liste von 2005: http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/IMG/pdf/haiti_crecheshabilites.pdf;
24.11.2011). Allerdings ist nicht klar, ob individuelle Adoptionen in Haiti
momentan noch möglich sind (siehe: http://www.coeuradoption.org/wiki/doku.php?id=pays:ha%C3%AFti; 24.11.2011) Der Erstkontakt zwischen
Adoptivwerbern und Waisenhaus erfolgt mittels Telefon oder Email. Wenn das
Waisenhaus die Adoptivwerber annimmt, wird das Dossier nach Haiti übermittelt.
ACHTUNG: es gibt auch über anerkannte Waisenhäuser in Haiti Negativberichte von
Adoptivwerbern – es ist daher sinnvoll, sich an Erfahrungsberichten zu
orientieren).
Ein Kindervorschlag
trifft je nach Kinderwunsch (Alter, Geschwister) zwischen einem Tag und 18
Monaten nach der Anerkennung durch das Kinderheim ein.
Stimmt die Familie
dem Kindervorschlag zu, muss der von ihnen beauftragte Anwalt bei der
zuständigen Behörde IBESR (Institut du Bien Etre Social et de Recherches ) den
„Extrait des Minutes du Greffe du Tribunal de Paix“ (rechtswirksame Einwilligung
der Eltern) oder den „Extrait de l’acte de Decès“ (Auszug aus der Sterbeurkunde
der leiblichen Eltern) einreichen. IBESR untersucht in weiterer Folge u.A. die
körperliche und geistige Gesundheit von Adoptiveltern und Kind.
Die Rolle des Parquets (Abteilung des Rechtsapparates):
Die Zustimmung der biologischen Eltern zur Adoption wird
vom Parquet bearbeitet. Einige Rechtsordnungen
wie die von Port-au-Prince verlangen, dass
internationale Adoptivwerber nach Haiti reisen,
um vor hier vor
der Annahme des Kindes ihre Zustimmung
zu geben. Hier
müssen die Eltern danach außerdem vor dem Dekan
der Zivilgerichte erscheinen.
Die Rolle der Adoptionsbehörde IBESR:
Wenn IBESR der Adoption zustimmt, stellt es eine Autorisierung („Autorisation
d’Adoption“) aus. Dazu ist nur das IBESR
in Port au Prince im Unterschied zu den Regionalbüros befugt. Dieser zweite
Schritt nimmt oft sehr viel Zeit in Anspruch. Jeder Fall hat andere Umstände,
die eine direkte Auswirkung darauf haben, wie schnell IBESR einen speziellen
Fall bearbeiten kann. Auf Dauer und Reihenfolge der Fallbearbeitungen kann kein
Einfluss genommen werden.
Rolle des Zivilgerichts:
Die werdenden Adoptiveltern müssen die IBESR-Autorisierung dem Zivilgericht
übermitteln, welches je nach Aufenthaltsort des Kindes die Zuständigkeit hat.
Hier erhalten sie den „Acte d’Adoption“, den letztgültigen Adoptionsbescheid.
Nach dem Kindervorschlag:
Legalisierung des
Dossiers von Kind und Eltern in Haiti und Vorbereitung der Sozialgeschichte des
Kindes.
Schritte, die das
Dossier nach Einlangen bei IBESR durchläuft:
1. Eingang des Dossiers des Kindes/der Kinder und der Adoptivwerber für vier
Unterschriften (Sektion Adoption; Sozialabteilung; Rechtsabteilung; Direktion
des IBESR)
2. Übermittlung des Dossiers an das Gericht mit einem Brief des Rechtsanwaltes
des Waisenhauses an den Dekan des Zivilgerichts – Unterschrift des Dekans
3. Übermittlung des Dossiers an das Parquet: Beschlüsse bezüglich der Anfrage
auf Genehmigung des Adoptionsprotokolls des/der Minderjährigen (Unterschrift
eines Regierungsvertreters)
4. Rücksendung des Dossiers an das Zivilgericht: Erstellung und Unterzeichnung
der Genehmigung (Unterschrift des Dekans)
5. Rücksendung des Dossiers an das Parquet zur Bestätigung der Unterschrift des
Dekans (Unterschrift durch einen Regierungsvertreter)
6. Antrag an das Standesamt auf Ausarbeitung und Unterzeichnung des
Adoptionsaktes (Adoptionsregister)
7. Überprüfung im Parquet/Staatsanwaltschaft
8. Unterschrift des Adoptionsaktes durch einen Beamten des Personenstandswesens
9. Rücksendung zur Staatsanwaltschaft/Parquet für die erste Legalisierung
folgender Unterlagen:
- Geburtsurkunde
- Auszug aus den Archiven
- Zustimmungserklärung der leiblichen Eltern
- Adoptionsprotokoll
- Adoptionsakt oder –register
10. Übermittlung an das Justizministerium für die zweite Legalisierung der
Dokumente
11. Übermittlung an das Außenministerium für die dritte Legalisierung der
Dokumente
12. Übermittlung an das Nationalarchiv mit der Bitte um Bescheinigung auf dem
Adoptionsakt und an das Innenministerium mit der Bitte um Genehmigung, einen
Pass für das Kind mit dem Namen der Adoptiveltern ausstellen zu lassen unter
Beilegung von:
- beglaubigter Akt
- Stempelmarken
- 2 Fotos des Kindes
- Vollmacht des Anwalts
- Ausweis des Anwalts
13. Rücksendung des Dossiers an den Innenminister und Übermittlung der
Dokumente an die Einwanderungsbehörde für die Ausstellung des Passes
14. Einreichung der Unterlagen beim österreichischen Konsulat/der
österreichischen Botschaft in Caracas/Venezuela (eine vorherige Kontaktaufnahme
wird unbedingt empfohlen) zur Überbeglaubigung und für den Erhalt eines Visums.
Dossier: Dokumentenliste und Beglaubigung
Alle Dokumente müssen ins Französische übersetzt, beglaubigt und
überbeglaubigt sein.
Liste der
erforderlichen Dokumente, um einen Adoptionsantrag bei ISBER einzubringen:
- 3 Passfotos des Kindes
- Haitianisches Dokument “Certificate of Abandonment”, das bezeugt, dass das Kind von den leiblichen Eltern verlassen wurde
- Zurücklegung der elterlichen Rechte von jedem leiblichen Elternteil (wenn die leiblichen Eltern verstorben
sind, wird dieses Dokument von überlebenden Verwandten oder Erziehungsberechtigten unterzeichnet)
- Geburtsurkunde des Kindes und Auszug aus dem Geburtenregister (offizielle Kopie aus dem Nationalarchiv)
- Sterbeurkunde der leiblichen Eltern (" l'acte de decès"), wenn verfügbar
- Sozialgeschichte des Kindes, die von einem/einer Sozialarbeiter/in nominiert von IBESR erstellt wird und erklärt, wie und warum
das Kind verlassen wurde
- Psychologischer Bericht über das Kind
- Medizinischer Bericht inklusive Tests für Tuberkulose, HIV und Sichelzellenanämie
WICHTIG: Gefälschte Dokumente sind in Haiti leicht und billig erhältlich und können oft mit viel weniger Aufwand als echte Unterlagen
besorgt werden, darunter
Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Zurücklegungen der elterlichen Rechte und sogar Annahmegenehmigungen. Dokumente werden den
ausstellenden Behörden zu Routinekontrollen übermittelt.
- Formloser Antrag auf Adoption (Demande d’adoption (pas de prescriptions de forme) mit beglaubigter Unterschrift der Adoptivwerber
- Drei Passfotos jedes Elternteils
- Geburtsurkunden jedes Elternteils
- Heiratsurkunde wenn verfügbar
- Bevollmächtigung für den Anwalt des Waisenhauses mit
beglaubigter Unterschrift der Adoptivwerber (Procuration à un avocat)
- Bevollmächtigung für den jeweiligen Verantwortlichen des Waisenhauses einschließlich Ansuchen um einen Reisepass
für das Kind (Procuration au responsable de la crèche incluant la demande de passeport pour l’enfant) mit beglaubigter Unterschrift der Adoptivwerber
- Steuerbescheinigung (Attestation fiscale)
- Arbeitsbestätigung (Attestation de l’employeur)
- Bankbestätigung (Attestation de solde bancaire)
- Eigentumsnachweis so vorhanden mit behördlichem Stempel (attestation de propriété)
- Sozialbericht (Rapport social) – mehrere beglaubigte Originale oder beglaubigte Kopien
- Pflegestellenbewilligung durch das Jugendamt (Autorisation provisoire d’accueillir un(e) enfant en vue de
l’adoption)
- Provisorische Einreisebewilligung (Autorisation provisoire d’entrer sur le territoire autrichien)
- Strafregisterauszug (Extrait du casier judiciaire)
- Medizinisches Gutachten für jeden Elternteil (Certificats médicaux)
- Sterilitätsnachweis (Certificat de stérilité)
- Medizinische Tests einschließlich Blutuntersuchung (HIV, Syphilis, Hepatits B…) – beglaubigt und nicht älter als
6 Monate
- Kurze psychologische oder psychiatrische Stellungnahme über jeden Elternteil (Brève expertise psychiatrique ou psychologique) – mehrere beglaubigte Originale oder beglaubigte Kopien
- Mindestens zwei beglaubigte Referenzschreiben (2 lettres de référence)
Das Dossier wird im Original inklusive 3 Kopien mit einem Kurierdienst an´das Waisenhaus in Haiti übermittelt.
Sobald IBESR der Adoption zugestimmt hat, werden für Gericht folgende Dokumente benötigt:
- Geburtsurkunden der Adoptivelternteile
- Extrait d'acte de Naissance des Kindes (nicht zu verwechseln mit dem „Acte de Naissance“) Auszug aus dem Geburtsakt des Kindes
- Heiratsurkunde soweit verfügbar
- Wenn die leiblichen Eltern des Kindes verstorben sind: Extrait d'acte de Decès vom Nationalarchiv
Nur das Nationalarchiv in Port au Prince ist berechtigt die genannten Auszüge auszustellen. Jeder Auszug basiert auf einem
Akt (Geburtsakt, Sterbeakt, Heiratsakt, Scheidungsakt…).
Prozessdauer
Je nach Kinderwunsch (Alter, Geschwister…) und im gewählten Kinderheim aktuell lebenden Kindern variiert die
Zeit bis zum Kindervorschlag zwischen einem Tag und achtzehn Monaten.
Der Adoptionsprozess selbst ist aufgrund der Komplexität des Verfahrens in der
Regel sehr zeitaufwändig und dauert bis zu 18 Monaten und darüber. Sobald der
Adoptionsprozess von IBESR genehmigt worden ist, müssen die Adoptiveltern um
einen Haitianischen Pass für das Kind ansuchen. Dies kann nach Erhalt des „Acte
d’Adoption“ weitere 2 bis 3 Monate in Anspruch nehmen. Danach müssen die
Adoptiveltern sich um ein Einreisevisum bemühen.
Kosten
Die Kosten variieren von Waisenhaus zu Waisenhaus und können daher nur ungefähr angegeben werden:
| Reisekosten | je nach Saison unterschiedlich |
| Adoptionsverfahren inkl. Zustimmungserklärung der Eltern vor einem Notar |
€ 2.400,00 |
| Anwaltskosten | € 700,00 |
| Reisepass und zusätzliche Kosten inklusive Visum |
€ 650,00 |
| Kosten für die Unterkunft des Kindes ab Zustimmung zum Kindervorschlag |
€ 3.500,00 (+ € 600,00 für Babys bis 12 Monate und € 300,00 für Kleinkinder bis 18 Monate) |
| Aufenthaltskosten | € 50,00 bis 100,00 bei einem Aufenthalt von etwa 5 bis 8 Tagen |
Weitere Kosten: Einreisevisum für die Adoptiveltern; Einreisevisum für das Kind; Ausreisesteuer
US $ 30,00 pro Person
IBESR verrechnet Gebühren in der Höhe von etwa US $ 190,--. Das Gericht verrechnet für das Verfahren einen
landesweit nicht einheitlich festgelegten Preis, sodass unterschiedliche
Gerichtskosten und Auslagen anfallen können.
Zahlungen an leibliche Eltern oder Vormünder sind gesetzlich strikt verboten.
Nach der Adoption
Der erste Entwicklungsbericht ist nach 6 Wochen fällig. Anschließend müssen in den ersten 3 Jahren nach der Aufnahme alle 6
Monate und anschließend jährlich 1 ein Bericht bis zur Volljährigkeit übermittelt werden.
Ansprechstellen
Haitianische Adoptionsbehörde
Institut du Bien Etre Social et de Recherches" (IBESR)
13 rue des marguerites
PORT-AU-PRINCE
Honorarkonsulat von Haiti in Österreich
Prinz-Eugen-Strasse 56/16,1040 Wien
Telefon: (01) 943 5363, (01) 943 5363
Fax: (01)943 5363
Botschaft von Haiti in Frankreich (auch für Österreich zuständig)
Rue Théodule-Ribot 10, 75017 Paris
Telefon: 0033 1 4763 4778,
0033 1 4763 4778
Fax: 0033 1 4227 0205
email: ambhaitiparis@noos.fr
Die Botschaft von Haiti in Frankreich ist auch für die
Schweiz zuständig.
Honorargeneralkonsulat von Österreich in Haiti
12 Rue du Quai,
HT-Port-au-Prince
Postadresse: PO Box 248, HT-Port-au-Prince
Telefon: 222 2042, 222 4993, Fax: 223 1886
email: hacken8@aol.com
Österreich hat in Haiti keine eigene Botschaft. Die für Haiti zuständige österreichische
Botschaft befindet in Caracas, Venezuela.
Botschaft von Österreich in Venezuela
Avenida Orinoco (entre Mucuchíes y Perijá), Las Mercedes, Torre D &
D - Piso PT - Oficina PT-N, 1060 Caracas
Postanschrift: Apartado 61.381, Caracas 1060-A
Telefon: (+58/212) 999 12 11 (Amt)
Telefax: (+58/212) 993 27 53, (+58/212) 993 22 75
E-Mail caracas-ob@bmeia.gv.at
Internet www.aussenministerium.at/caracas
Adoptionszahlen
Siehe: http://www.coeuradoption.org/wiki/doku.php?id=pays:ha%C3%AFti
(Redaktion: je)